Als fachkundiger Betrieb bieten wir Ihnen ein umfangreiches Leistungsangebot. Unsere Mit-
arbeiter unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihres Bau- oder Kanalsanierungsvorhaben und begleiten Sie auch gerne schon bei der Planung Ihres Projekts.
Wir stehen Ihnen durchgehend beratend zur Seite, informieren Sie über jeden Schritt unserer Tätigkeit und erklären Ihnen die Abläufe und Sanierungsmaßnahmen, um die passende Lösung nach den behördlichen Vorgaben, für Sie zu finden.
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Bagger + Grabungsarbeiten
Behebung von Rohrbruch Schäden im Aussenbereich
mittels Bagger + Grabarbeiten + Neuverlegung von Abwasserrohren + Setzen von Sickerschächten
Rohrreinigung - Hochdruck spülen und reinigen
- Fräsrobotic - Wurzel- und extreme Ablagerungsentfernung
- Kanal Reinigung mit Hochdruck Spülwagen (bis zu 250 Bar)
- Fräsroboter IMS - vorhanden.
Schadensfeststellung - Leckortung - Wasserschaden
- TV - Untersuchungen / Kamera Befahrung von Rohren und Kanälen.
- z.B. Muffenversatz, Wurzeleinwuchs, Scherbenbruch, Rohrbruch
Dichtheitsprüfung /
Druckprüfungen nach DIN EN 1610
- Druck- und Dichtheitsprüfungen mittels Luft und/oder Wasser
Kanal- und Rohrsanierung + Planung
- Sanierung im 2 - Komponenten Flutungsverfahren
- Sanierung im Linerverfahren (Brawoliner / Trelleborg)
- Kurzliner / Langliner / Longliner (nur mit baut. zugel. Materialien - DiBT)
- Hausanschluss Sanierung
- Rohr Profile: DN 70 - DN 600
Schachtsanierung Revisions- und Zugangsschächte
- Komplette Schachtsanierung, Steigeisen Erneuerung, Gerinne Sanierung
Regenfallrohr oder Fallleitungs Sanierung
- Sanierung von innenliegenden Fallleitungen, z.B. bei Hochhäusern
- Sanierung von Dachentwässerungen
Abscheider Service für Öl-, Benzin- und Fettabscheider
Heutzutage macht es meistens Sinn, einen sog. Leichtflüssigkeits Abscheider
( Benzin - Öle ) stillzulegen.
- Abscheider - Stilllegung inkl. Gutachten.
Darüber hinaus bieten wir auch:
- Generalinspektionen, Sanierungen, bis hin zum Neueinbau und Übernahme der gesetzl.vorgeschriebenen Wartungskontrollen/Intervalle.
Sanierung von Hebeanlagen Ab- und Neueinbau
- Sanierung von Pumpenschächten
AGB´s:
AGB`s Münchner Abwassertechnik GmbH
Sofern in unseren schriftlichen Angeboten oder Auftragsbestätigungen von unseren AGB abweichende Bestimmungen getroffen wurden, gehen diese den AGBs vor. Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Anders lautende Gegenbestätigungen werden hiermit ausdrücklich von uns widersprochen.
I. Angebote und Aufträge: Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, diese werden nach Annahme von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Als Auftragsbestätigung in diesem Sinne gilt auch unser Leistungsbericht oder Lieferschein oder Rechnungserteilung.
Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Als schriftliche
Bestätigung gilt auch vom Auftraggeber unterzeichneter Leistungsbericht oder Lieferschein. Alle Nebenabreden unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung durch die Geschäftsführung oder den für diesen Bereich zuständigen Leiter der Geschäftsabteilung.
II. Änderungsvorbehalt: Wir sind berechtigt, den Auftrag zu ändern oder von diesem abzuweichen, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für
den Auftraggeber auch zumutbar ist. Dies liegt dann vor, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Die Änderungen werden soweit keine
unaufschiebbaren und notwendigen Maßnahmen dringlich erforderlich sind, konkretisiert und kalkuliert dem Auftraggeber vor Durchführung der Arbeiten mitgeteilt.
Da bei Kanalreinigungsarbeiten und Entsorgungsleistungen oftmals sich erst im Zuge der Ausführung der Arbeiten und Untersuchung der Entsorgungsleitung zusätzliche Erschwernisse und Zusatzaufgaben zur
ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags herausstellen, bedarf es einer vorherigen Anzeige der Änderung des Vertragsumfangs dann nicht, wenn die Durchführung der Arbeiten unaufschiebbar sind, bei
Unterbrechung der Arbeiten Mehrkosten entstehen würden und im Übrigen die Mehrkosten nicht mehr als 30 % des ursprünglichen Vertragsumfangs übersteigt. Unter diesen Voraussetzungen und bis zu
diesem Umfang der Mehrkosten ist unter den übrigen vorgenannten Voraussetzungen die Vertragsänderung auch für den Auftraggeber zumutbar.
III. Zugänglichkeit: Der Auftraggeber ist
verpflichtet, am Ort der Ausführung eines Auftrages – soweit erforderlich– für seine Kosten ausreichenden Strom– und Wasseranschlüsse, Entsorgungsmöglichkeiten für Sonderabfälle bzw. Sauggut,
kostenfreie Unterstellmöglichkeiten für die Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen, befestigte Anfahrtswege unter Berücksichtigung der Tonnage, Baustellenabsicherung, Verkehrsregelung, Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherungseinrichtungen zu sorgen, sowie evtl. erforderliches Hilfspersonal auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt zudem
sicher, dass der Arbeitsbereich frei zugänglich und Montagefreiheit vorhanden ist. Besondere Arbeitserschwernisse oder Arbeitserleichterungen, die dem Auftraggeber bekannt sind oder sein müssen,
insbesondere Existenz einer Hebeanlage, Rückschlagklappen, aber auch Erschwernisse wie steckengebliebene Werkzeuge, das Vorhandensein verdeckter Werkzeuge, das Vorhandensein verdeckter
Kontrollöffnungen, nicht normgerechte Verlegung der Abwasserrohre, Anfälligkeit von Leitungsrohren im Hinblick auf Brüchigkeit des Materials und sonstige Umstände, welche die Durchführung der
Arbeiten erschweren oder gefährden, hat der Auftraggeber unverzüglich vor Durchführung der Arbeiten uns oder wenn sich dies im Laufe der Arbeiten vor Ort herausstellen sollte, unserem Mitarbeiter
mitzuteilen. Ferner hat der Auftraggeber uns vor Durchführung der Arbeiten die für die beauftragten Arbeiten notwendigen Unterlagen, insbesondere Pläne und Zeichnungen im Hinblick auf den
Leitungsverlauf und Art der Leitungen bzw. Abfallbehältnisse sowie ähnlich relevante Medien, z. B. Videos oder sonstige Aufzeichnungen des Leitungsverlaufs etc. unentgeltlich und rechtzeitig vor
Ausführung der Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat ferner rechtzeitig vor Durchführung der Arbeiten auch auf Umstände der früheren
vergeblichen und erfolglosen Versuche anderer Unternehmen hinzuweisen, für den Fall, dass wir mit den erneuten Durchführungen der entsprechenden Arbeiten betraut worden sind. Den Anweisungen unseres Personals ist in jedem Falle Folge zu leisten, insbesondere im Hinblick auf Absperrungen von Leitungen sowie Nichtbenutzbarkeit
der gesamten Anlage während unserer Tätigkeit. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, unverzüglich nach Beendigung unserer Arbeiten den Arbeitserfolg zu kontrollieren und
Beanstandungen unverzüglich zu melden. Dem Auftraggeber ist zumutbar, binnen 24 Stunden ab Beendigung unserer Arbeiten den Erfolg zu kontrollieren und soweit Beanstandungen innerhalb dieses Zeitraums
erkennbar sind, auch an uns zu melden.
IV. Umfang unserer Tätigkeit und Arbeitserfolg: Unsere Arbeiten, insbesondere zur Reinigung, Entstopfung und Hindernisbeseitigung, sowie TV-Inspektion und Ortung, Dichtheitsprüfung, Sanierung, sind Gegenstand eines
Werkvertrages. Sie werden nach dem anerkannten Stand der Technik, sowie nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass hinsichtlich Reinigung, Entstopfung und
Hindernisbeseitigung, sowie Sanierung nur für den Erfolg eingetreten werden kann, der auch den Auftragsumfang und dem am Tag der Durchführung der Arbeiten entsprechenden Zustand entspricht. Später
entstandene Verstopfungen und Hindernisse oder aufgetretene Mängel an den Entsorgungsleitungen sind von unserem Auftrag ausdrücklich nicht umfasst. Hinsichtlich TV-Inspektion und Ortung oder
Fehlersuche wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der technischen Möglichkeiten Fehlerstellen nicht in jedem Fall erkennbar sein können. Gleiches gilt, dass bei allen Anlagen bestimmte Fehler und Hindernisse, insbesondere Rohrzusammenbrüche, fehlende oder falsche Anschlüsse, vor Arbeitsbeginn
nicht in jedem Falle sofort erkennbar sind. Gleiches gilt für Leckage Suche an Druckleitungen und Flachdächern. Es liegen daher keine Mängel vor, wenn trotz Durchführung
nach den anerkannten Regeln des Stands der Technik und trotz größtmöglicher Sorgfalt eine Erkennbarkeit oder Behebung der Fehler am Vertragsobjekt nicht erfolgen konnte – sofern uns nicht eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder unseren Erfüllungsgehilfen vorzuwerfen ist.
V. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren: Vor der Ausführung unserer Arbeiten hat der Auftraggeber alle gefährlichen Stoffe und Gase,
die in der Anlage enthalten sind durch unsere Mitarbeiter schriftlich aufnehmen zulassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe und Gase die den Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen oder
Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Einleitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z. B. Laugen Säuren Gifte, chemische
Rohrreinigungsmittel. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungs- sowie Desinfektionsmittel und für den Fall in irgendeiner Hinsicht besondere
Gefahr zu erwarten ist, kostenlos auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall das unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe
und/oder besondere Gefahren wahrnehmen oder vermuten und ihn entsprechend informieren. Soweit gefährliche Stoffe der vorbezeichneten Art nicht angegeben und nicht aufgenommen werden, und
insoweit bei besonderen Gefahren kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, stellt der Auftraggeber uns von jeglicher Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Arbeiten frei, es sei denn,
dass solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter herbei geführt wurde. Eine Freistellung wird auch für den Fall vereinbart, dass unsere Mitarbeiter wegen der
Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen, der Auftraggeber aber trotzdem darauf besteht.
VI. Arbeitsausführung: Die Bestimmung des Arbeitsumfangs, des Ausgangpunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen
Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrages allein unseren Mitarbeitern, die hierbei vor allem die Gebote der Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten haben. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personal des Auftragnehmers ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsleitungen zu verschaffen.
VII. Sonderabfall / Gefahrgut: Entsorgungsleistungen, die vom Auftragnehmer
durchgeführt werden, geschehen im Auftrag und Haftung des Auftraggebers und Abfallverursachers. Zur Durchführung von Entsorgungsleistungen muss auf Kosten des Abfallverursachers und
Auftraggebers eine "Verantwortliche Erklärung - VE" gemäß den gesetzlichen Vorschriften erstellt werden. Wesentlicher Bestandteil ist eine umfassende
Analytik jedes einzelnen Sonderstoffes. Auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung von Entsorgungsleistungen, Transporten und anderen
Dienstleistungen hat der Auftraggeber und Verursacher strikt zu achten. Auftraggeber ist stets der Abfallerzeuger, das heißt, dass Unternehmen bei dem der Abfall anfällt,
jedoch nicht das Unternehmen, das den Abfall lediglich transportiert. Der Abfallerzeuger hat die richtige Kennzeichnung, die Vollständigkeit der Angaben und den ordnungsgemäß erteilten Auftrag auf Beseitigung der Materialien durch eine rechtsverbindliche Unterschrift auf dem Abfallbegleitschein
oder Stundenzettel zu bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Auftraggebers bzw. des Abfallerzeugers oder deren Mitarbeiter zu prüfen. Der Auftraggeber
ist für die Beschaffenheit, Zusammensetzung und sonstigen Eigenschaften des Abfalls verantwortlich so wie er übernommen wird. Stellen sich bei den Verwertungsstellen angemeldeten
Sonderabfallstoffen gegenüber der VE geänderte Analysedaten bei der Eingangskontrolle der Verwertungsstellen heraus, gehen die anfallenden erhöhten Entsorgungskosten, Aufwand der Nach- und
Zwischenbehandlung sowie Sortier-, Umlade- und Zwischenladekosten und weitere Analysekosten zu Lasten des Verursachers und Auftraggebers.
VIII. Haftungsbeschränkung: Wir übernehmen – soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige
Schadensverursachung vorliegt – keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch:
a.) Arbeiten an defekten, verrotteten und z.B.
rissigen, brüchigen, unvorschriftsmäßig oder nicht der DIN-Vorschriften installierten Anlagen; Bei Entwässerungsanlagen und deren Zugangsmöglichkeiten wie Schächte, Putzöffnungen,
Abzweigen,
Bögen, oder sonstigen Bauteilen, die älter als 5 Jahre sind, übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung für Bruch oder Zerstörung bei der De- oder Montage. Die Materialkosten für deren Ersatz
und der Arbeitsaufwand gehen immer zu Lasten
des Auftraggebers.
b.)Arbeiten an Anlagen, die in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt werden;
c.) Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen Gefahren unter den Voraussetzungen mit Arbeiten an Anlagen, soweit diese nicht aus Gusseisen,
Steinzeug, Beton oder Stahl bestehen;
d.) Austretende Inhalte der Anlage;
e.) Sollten Arbeitsgeräte, wie z.B. Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, Spüldüsen, TV-Kameras, sonstige Arbeitsgeräte bei Durchführung der
Reinigungs-, Inspektions-, Ortungsmaßnahmen, Druckprüfungen sowie bei Sanierungsmaßnahmen sich festsetzen (z .B. durch vorhandenen Muffen Versatz, oder vorhandenen Rohrbruch, o.ä.); und trotz aller
Bemühungen nicht mehr aus der Rohrleitung- Entsorgungseinrichtung zu lösen sein, so folgt das evtl. erforderliche Ausgraben. Die dadurch zu Schaden gekommenen Gerätschafften des
Auftragnehmers gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers. ( z.B. Hochdruckspülschlauch , TV-Kameras etc.) Arbeiten an Rohrabzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45°;
Arbeiten an Bögen mit mehr als 67°; Arbeiten an Rohr-Abzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45°, wenn dadurch das eingeführte Werkzeug (z.B. Motor Spirale, Hochdruck-
Schlauch oder Glasfiberstab) in die falsche Richtung abgelenkt oder aber sein weiteres Vordringen ganz blockiert wird.
IX.
Preise
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere aktuellen, telefonisch oder schriftlich genannten Stundenpreise für das Hochdruckfahrzeug inkl.1
Fahrpersonal bzw. TV- Fahrzeug inkl. 1 Fahrpersonal der Firma Münchner Abwassertechnik GmbH. Erforderlicheres Hilfspersonal (bei TV Untersuchung, Sanierungsarbeiten und
Druckprüfungen notwendig) wird mit dem aktuellen Stundensatz gesondert berechnet. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen MwSt. Alle Leistungen
werden nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand berechnet, hinzu kommen Anfahrt von Firmengelände ( MÜ- Trudering) und Abfahrt nach
Firmengelände, Gerätereinigung, desinfizieren des Fahrzeuges gemäß arbeitsrechtlicher Bestimmungen, Wasser Tanken, Entsorgungsfahrten zu den jeweiligen Klärwerken bzw. Deponien
und evtl. Autobahnmaut. Sollten neben den normalen Kanal-, Rohrreinigungs- und Untersuchungseinsätzen noch weitere, extra Arbeiten – z.B. Kanalsanierungen, Ortung, DVD Aufnahmen sowie
Bilder erforderlich sein, so werden diese gesonderte berechnet. Das gleiche gilt für Sonderarbeiten, die nicht unmittelbar zu unseren betriebsspezifischen Arbeiten gehören, wie z.B.
Aufgraben, Aufstemmen, Aufschneiden, Reparieren, Räumen, Putzen u. ä. sowie für nicht von uns vertretende Verlustzeiten. Durch Stillstandzeiten verursachte Kosten, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, wird dem Auftraggeber mit unseren aktuellen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Terminierte und disponierte Aufträge, bei denen Erfüllungshilfen des Auftragnehmers vor Ort keinen
Ansprechpartner des Auftraggeber bzw. den Auftraggeber nicht antreffen und dadurch die Ausführung der Leistung nicht möglich ist (vergebliche Anfahrt) werden im Stundennachweis des eingesetzten
Fahrzeuges berechnet. Eine Verrechnung mit evtl. bestehenden Auftrags- und Angebotssummen ist dabei ausgeschlossen.
X. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht ausdrücklich, schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnung für unsere erbrachten Dienstleistungen, sowie darin enthaltene Kosten für angelieferte und verbaute
Materialien, sowie alle Tätigkeiten zur Ausführung der Aufgaben, binnen 8 Tagen nach Erhalt unserer Rechnung fällig.
Ab dem ersten Verzugstag, berechnen wir ohne weitere Vorankündigung, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem
aktuellen Basiszinssatz. Jede - falls nötig - Mahnung wird mit 12,00 Euro netto zgl. 19 % MWSt. berechnet.
Zudem bleiben angelieferte, verbaute Werkstoffe, Materialien, sowie beschaffte Ersatz- oder Neuteile,
bis zur endgültigen Zahlung der Rechnung, Eigentum der Münchner Abwassertechnik GmbH und können wieder verlangt werden, falls keine Zahlung erfolgt.
Diesen Zahlungbedingungen stimmt der Auftraggeber ( Unterzeichner ) auch bei mündlicher Erteilung, oder per Mail
ausdrücklich zu.
XI. Nacht-, Samstag-, Sonntagszuschlag: Sollten Arbeiten außerhalb der normalen
Öffnungszeiten, Mo. – Freitag. 7.00 – 17.00 Uhr erfolgen, so wird dafür ein Überstundenzuschlag von 25% des
Stundensatzes, sowie an Samstagen ein Samstagszuschlag in Höhe von 50% und an Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ein
Zuschlag in Höhe von 100% des Stundensatzes (Fahrer und Fahrzeug) berechnet. Sollte bei der Arbeit ein 2. Mann als
Hilfspersonal erforderlich sein, so wird dieser mit den o. g. Zuschlägen gesondert berechnet.
XII. Ausführungstermine
Ausführungstermine können aus organisatorischen Gründen ausschließlich mit unserer Disposition vereinbart werden, nicht jedoch mit unseren Service Monteuren oder
sonstigen Außendienstmitarbeitern. Vereinbarte Ausführungstermine und – Fristen (vereinbart mit Monteur, Außendienst oder Disposition) sind unverbindlich.
XIII. Gewährleistung und Gewährleistungsausschluss
a.) Ist der Auftragnehmer aufgrund eines angezeigten Mangels zur Gewährleistung verpflichtet. So beschränken
sich die Gewährleistungsansprüche auf die kostenlose Nachbesserung, wobei dem Auftraggeber zwei kostenlose Nachbesserungsversuche zumutbar sind. Die Nachbesserung kann der Auftragnehmer verweigern,
wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderlich macht.
b.) Für den Fall, dass die Nacherfüllung scheitert, ist der Auftragnehmer in keinem Fall zur erneuten Erbringung der
Leistung verpflichtet. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nacherfüllung hat jeweils schriftlich zu erfolgen. Dem Auftragnehmer ist für die Nacherfüllung eine Frist von mindestens 7 Tagen
einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung/ Nachbesserung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mangelhaftung ist – nach seiner Wahl
vom Vertrag zurück zu treten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber ist in jedem Falle verpflichtet, jegliche Maßnahmen zur
Schadensminderung zu ergreifen.
c.) Die Verschuldenshaftung von der Münchner Abwassertechnik GmbH
ist für Schäden, die bei Ausführung der beauftragten Leistungen verursacht wurden, auf den Bruttowert der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt. Dies gilt nicht
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d.) Eine Gewährleistung oder Haftung ist dann ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer für die Ausführung der
Leistungen ein ausdrücklich vom Auftraggeber angewiesenes Material/ Werkzeug oder ein vom Auftraggeber gewünschtes Verfahren anwendet und hierdurch der Erfolg der Leistungen ganz oder teilweise
beeinträchtigt wird. Tritt ein Schaden oder Folgeschaden an Rohrleitungssystemen auf, dessen Ursache im schadhaften System liegt, z. B. durch altersbedingte Abnutzung, Rissbildung, Vorschäden usw.
ist eine Haftung ausgeschlossen. Das gilt gleichermaßen für Anlagen und Teile von Anlagen, die entgegen gängiger DIN Normen und entgegen den anerkannten Regeln der Technik erstellt/ verlegt
wurden.
e.) Der Auftragnehmer übernimmt, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, keine Haftung für
mittelbare und unmittelbare Schäden, u. a. entstanden durch: 1.) Arbeiten an verrotteten oder defekten ,z.B. rissigen, brüchigen oder unvorschriftsmäßig installierten Anlagen.
2.) Austretende Medien aus Anlagen.
3.) Spiralen, Schläuche, Packer odersonstige Werkzeuge/Materialien, die aufgrund eines Umstandes in der Anlage
stecken bleiben bzw. verloren gehen, die der AN nicht zu vertreten hat. (z. B. vorhandener Muffen Versatz, Rohrschäden, Rohrbrüche und nicht fachgerecht verlegte Leitungen usw.)
Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare und unmittelbare Schäden bei der Sanierung mit Partlinern, wenn aufgrund eines Umstandes, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, bzw. trotz größter Sorgfalt nicht vorhersehbar war oder aber der Auftraggeber die Mitwirkungspflicht verletzt hat. Folgekosten zur Bergung eines stecken gebliebenen Packers müssen vom
Auftraggeber übernommen werden, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz ursächlich war.
XIV.
Leistungsänderungen/Zahlungsbedingungen/Nebenabreden:
a.) Leistungsänderungen, insbesondere auf Anordnung des Auftraggebers müssen einschl. Vergütung gesondert,
schriftlich vereinbart werden. Wird zur Leistungserfüllung Mehrarbeit erforderlich, z. B. durch eine vom Auftraggeber nicht mitgeteilte, bzw. nicht vorhersehbare Härte und Konsistenz der
Verschmutzung/ Ablagerung im Rohr- oder Kanalsystem, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Mehrarbeit berechtigt, auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber, wenn die Mehrkosten 25%
des Nettoauftragswertes nicht übersteigen.
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Soweit der Auftraggeber als Kaufmann im Sinne des HGB gilt, wird vereinbart: - Der Erfüllungsort und Gerichtsstand wird durch den Sitz
unseres Unternehmens bestimmt. Wahlweise sind wir auch berechtigt, am Gericht, welches durch den Sitz des Auftraggebers bestimmt wird, die Forderung gerichtlich geltend zu machen.
- Es gilt deutsches Sachrecht in jedem Fall als vereinbart.
XVI.Sonstiges:
1.) Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform.
2.) Eine Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um nicht bestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Forderungen des Auftraggebers.